Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde vom 04.05.2016
Sehr geehrter Herr Chowanetz,

zuerst möchte ich mein Bedauern zum Ausdruck bringen, dass Sie die Antwortschreiben der Stadt Starnberg auf Ihre beiden letzten Dienstaufsichtsbeschwerden aus den Jahren 2000 und 2007 als - wie
Sie schreiben - herablassend empfunden haben.

Zu Ihrer neuerlichen Dienstaufsichtsbeschwerde von 04.05.2016 dürfen wir wie folgt Stellung nehmen:

Herr K ist ausgebildeter Verwaltungsfachangestellter und seit 01.10.1991 im Dienst der Stadt Starnberg. Er ist u. a. für die Verwaltung der Städtischen Wohnungen zuständig. Sie beschweren sich in Ihrem Schreiben vom 04.05.2016 über die nachlässige Pflege des Städt. Anwesens Schulstraße 13- 15, Hirschanger 7, 9 und 9 a, die mangelnde Kontrolle der hierfür zuständigen Dienstleister und das offensichtliche Fehlen von Sanktionen bei sich wiederholenden Vertragsbrüchen.

Aufgrund Ihrer seit mehreren Jahren immer wieder vorgebrachten Beschwerden, werden berechtigte Anregungen aufgegriffen und Fehler berichtigt (so z. B. beim Winterdienst und den Nebenkostenabrechnungen).

Wir würden uns wünschen, dass Sie Fehler, die Jedem bei der Arbeit passieren können, als solche akzeptieren könnten und die Mitarbeiter des Hauses als verantwortungsvolle Personen wahrnehmen.
Im dienstlichen Verhalten von Herrn K sehen wir kein schwerwiegendes Fehlverhalten, das die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens rechtfertigt.

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Ihre letzte Klage gegen die Stadt Starnberg (Forderung nach detaillierter Aufstellung aller Belege der Nebenkostenabrechnung, Vorlage aller Versicherungspolicen usw.) wurde mit Urteil des Amtsgerichtes Starnberg vom 19.09.2016 abgewiesen.