|
|
|
|
|
|
|
|
 |
|
 |
|
 |
 |
|
Amtsgericht Starnberg
Otto-Gassner-Straße 2
82319 Starnberg |
|
|
Starnberg, den 21.01.2020 |
|
|
|
|
|
|
AZ: 2 C 1235/19
|
|
|
|
|
|
Andreas Chowanetz
|
|
|
gegen |
|
|
Stadt Starnberg
|
|
|
|
|
|
Bevor ich auf die Klageerwiderung der Beklagten vom 23.12.2019 eingehe, will ich vorhandene Dokumente erklären, die sich auf der beiliegenden CD befinden (siehe auch Doku-Liste auf Seite 40 und 41). Der vorliegende Schwarz-Weiß-Ausdruck dieses Schriftsatzes ist auch als farbiges PDF-Dokument auf der CD einsehbar. Gleiches gilt für die übrigen vorgelegten Unterlagen. |
|
|
|
|
|
Übersicht der Dokumente des Jahres 2016
|
|
|
|
|
|
Im Jahr 2016 fotografierte ich in der Wohnanlage nicht nur alle Begebenheiten, die mir als Belege der Missstände geeignet erschienen, sondern auch alle von mir festgestellten Tätigkeiten der Hausmeisterfirma. Die Aufnahmen ergänzte ich durch zeitnahe Notizen. Die gewählte Auflösung der Fotos gestattet eine detailreiche Betrachtung. Die Aufnahmen sicherte ich im JPEG-Format. Dieses Format besitzt u.a. die Eigenschaft, neben dem Aufnahmedatum die Tageszeit der Aufnahme in Stunden und Minuten festzuhalten. |
|
|
Die dabei entstandenen zahlreichen Fotos (3.370 Stück) archivierte ich. Die Datenmenge dieser Ablichtungen beträgt für das Jahr 2016 knapp 11 Gigabyte (GB). Hieraus entnahm ich die in der Klage sowie diesem Schriftsatz verwendeten Fotos. |
|
|
|
|
|
Anfang Mai 2016 hatte ich hilfesuchend die 1. Bürgermeisterin Eva John von den anhaltenden Missständen in der von mir mitbewohnten und in städtischem Eigentum stehenden Wohnanlage informiert. Erst Mitte November erhielt ich eine sehr knapp gehaltene Antwort, die die belegten Missstände mit einigen Standardfloskeln schönzureden versuchte. Als Reaktion hierauf erweiterte ich die Dokumentation der Missstände erheblich. |
|
|
|
|
|
Ab dem 09.12.2016 nahm ich die ersten Versuchsreihen mit einer fest installierten Video-Kamera auf, die mit einem extremen Weitwinkel nahezu den gesamten Hof erfasst. Mit im Bild sind u.a. die sich im Hof befindlichen Müllhäuschen mit den Restmüll-Containern, den nahestehenden Papier-Containern und den beiden Biotonnen, nahezu die gesamten Grünflächen mit den Schuppen und die Wege von den Eingängen Schulstraße 13 bis hinüber zum Hirschanger 9a, sowie der Hintereingang zum Hirschanger 7. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Seite 2 von 41 des Schreibens von Andreas Chowanetz
vom 21.01.2020 |
|
|
|
|
|
 |
|
Die Videoaufnahmen erfolgten mit einem Zeitraffer-Recorder. Eine Einblendung der Aufnahmezeit wird mit aufgezeichnet. Mit etwa einem Bild pro Sekunde und einer Auflösung von 720 x 576 Pixel werden die Videos im Format MP4-Video archiviert. Durch diese Aufnahmespezifikationen ist u.a. gewährleistet, dass keine personenbeziehbare Bilder anfallen (können).
Personen können weder am Gesicht, noch an ihren Bewegungen identifiziert werden. Die dabei entstehenden Videoaufnahmen sind reine Übersichtsaufnahmen und es gibt keinen Grund zu rechtlichen Einschränkungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz.
Dies bestätigten mir mehrere von mir befragte Juristen unabhängig von einander sowie die Polizei, die die gesamte Apparatur in Augenschein nahm.
Auch bei meinen vergleichbaren Projekten, die teilweise im Fernsehen ausgestrahlt und auch in überregionaler Presse wohlwollend beschrieben wurden, waren Datenschutzvorschriften nie reklamiert worden.
|
|
|
| Abb. 1: Der vergrößerte Ausschnitt zeigt, dass eine persönliche Identifizierung unmöglich ist. |
|
|
|
|
|
|
|
In obenstehender Abbildung ist ein vergrößerter Ausschnitt einer solchen Videoaufnahme zu sehen, die hier in der Wohnanlage mit der fest installierten Kamera angefertigt wurde. Auch hier zeigt sich, dass keine Persönlichkeitsrechte verletzt wurden. Darüber hinaus wurden diese Videomaterialien bisher nicht weitergegeben. Sie dienen ausschließlich dazu, die Arbeiten der Hausmeisterfirma und damit in Zusammenhang stehende Ereignisse zu dokumentieren. Die Bewohner des Anwesens wussten von Anfang an der Videoaufzeichnungen, ebenso der Inhaber der Hausmeisterfirma J . Einigen Mietern zeigte ich auf Wunsch Videos und Fotos, um sie zu informieren und mit einzubeziehen. Meine Dokumentation erhält breite Zustimmung von Seiten der Mitbewohner dieser Wohnanlage, die ja gleichermaßen an der Offenlegung der jahrelangen Übervorteilungen durch überhöhte Hausmeisterabrechnungen interessiert sind. |
|
|
|
|
|
Übersicht der Dokumente des Jahres 2017
|
|
|
|
|
|
Im gesamten Jahr 2017 fotografierte ich vom 2. Stock aus täglich den gesamten Hof und zusätzlich den Teil des Anwesens am Hirschanger. Dazu nahm ich regelmäßig die Wohnanlage an der Schulstraße, die beiden Einfahrten und die Hort-Containern auf. Darüber hinaus hielt ich weiterhin alle von mir festgestellten Tätigkeiten der Hausmeisterfirma mit Fotos und Notizen fest. Die dabei entstandenen zahlreichen Fotos (10.518 Stück) archivierte ich wieder. Die Datenmenge dieser Ablichtungen beträgt für das Jahr 2017 knapp 25 GB. Hieraus entnahm ich die in der Klage sowie diesem Schriftsatz verwendeten Fotos. Auch auf den gesamten Fotoaufnahmen liegen keine personenbezogene Daten vor. Im Jahr 2017 nahm ich vom 1. Januar bis 31. Dezember täglich ein Zeitraffer-Video mit den oben beschriebenen Eigenschaften auf. Je nach Jahreszeit erstreckt sich die tägliche Aufnahmezeit zwischen 4 und 22 Uhr. Durch die angewandte Zeitraffer-Technik konnte somit jede Sekunde des gesamten Tages auf einem Video mit der Länge von etwa 30 Minuten bei Selbstlauf pro Tag verdichtet werden. Diese Selbstlaufzeit kann von Sekunden-Schaltung (zeigt etwa jede Sekunde Echtzeit als Einzelbild) bis Wischen (ein Tag kann von einer Sekunde für die Gesamtdurchsicht stufenlos bis zur Sekunden-Schaltung variiert werden). Die dabei entstandenen Datenmenge ist mit etwa 300 MB bis etwa 2,5 GB pro Video noch gut zu handhaben. Die gesamte Datenmenge der Tages-Videos und der daraus genommenen Ausschnitte hat pro Jahr den Umfang von knapp 400 GB. Aufgrund der insgesamt doch recht großen Datenmenge, die, um darin effizient zu navigieren, einige Kenntnisse erfordert, werde ich vorerst diese Daten nicht komplett dem Gericht vorlegen, sondern nur Teile davon. Diese befinden sich auf dem beiliegenden Datenträger. Ergänzend biete ich die Einsichtnahme in den kompletten Datensatz an. Selbstverständlich bin ich auch dazu bereit, die gesamten Videodaten des Jahres 2017 dem Gericht und der Beklagten vorzulegen, falls dies vom Gericht gewünscht |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Seite 3 von 41 des Schreibens von Andreas Chowanetz
vom 21.01.2020 |
|
|
|
|
|
wird. In diesem Falle bitte ich um einen Vorschlag zur Art des auszuwählenden Datenträgers. Allerdings bin ich aufgrund meiner beschränkten finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage, einen solch großen Datenträger in mehrfacher Anzahl zu finanzieren. |
|
|
|
|
|
Zusammenfassung Dokumente 2016 und 2017
|
|
|
|
|
|
Die vorhandene Fotodokumentation zusammen mit den Zeitraffer-Videos sowie den von mir zeitnah angefertigten Notizen gestatten eine zuverlässige Zusammenschau der „Tätigkeiten Hausmeister“ hier in der Wohnanlage für das Jahr „2017“, wie sie in der Klage und der Beweisanlage (K8) eingeflossen ist. |
|
|
|
|
|
Da im Jahr 2016 noch keine Zeitraffer-Videos erstellt wurden (außer der Testreihe vom Dezember), generierte ich aus der Zusammenschau des Jahres 2017 unter Einbeziehung der für das Jahr 2016 vorliegenden Fotounterlagen und Notizen die „Tätigkeiten Hausmeister 2016“ (K5). Dabei bemühte ich mich um größtmögliche Genauigkeit und Fairness! Demzufolge konnten auch hier die ausgewiesenen Arbeiten der Firma J genau wiedergegeben werden. Weiter unten beschreibe ich an konkreten Vorkommnissen nachvollziehbar diese Arbeitsweise. |
|
|
|
|
|
Stellungnahme zur Klageerwiderung der Beklagten zu II.
|
|
|
|
|
|
Die Beklagte behauptet, es gäbe für den hier streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2016 und 2017 keine schriftlichen Beschwerden anderer Mieter des streitgegenständlichen Anwesens über den Hausmeister bzw. den Winterdienst. Was schriftliche Beschwerden betrifft, mag dies zutreffen. Mündliche Beschwerden gab es nachweislich sehr wohl welche. Weiter unten gehe ich mit Einzelheiten noch darauf ein. |
|
|
|
|
|
Allerdings werden bei der Liegenschaftsverwaltung der Stadt Starnberg, der die Hausverwaltung dieser Wohnanlage obliegt, routiniert alle Register gezogen, Beschwerden abzuwiegeln. Die zuständigen Sachbearbeiter Herr Frank K und dessen derzeitige Vorgesetzte Franziska R gehen dabei immer gleich vor: Die erste Abwehr bei Beschwerden ist ein bei den Mietern dieser Wohnanlage mittlerweilen zum Kalauer verkommener Einwand, der da lautet: „Es ist schon sehr seltsam, dass sich außer Ihnen sonst niemand hierüber beschwert“. Dieser Satz hat vermutlich eine solch nachhaltige Wirkung bei den meisten Beschwerdeführern, dass er in all den Jahren bei der Liegenschaftsverwaltung zum kleinen abc geworden ist. Selbst hier in der vorliegenden Klageerwiderung glaubt die Beklagte, nicht auf den Einsatz dieses Satzes verzichten zu können. Sollte die Wirkung dieses Satzes nicht den erwarteten Erfolg bringen und der Beschwerdeführer nicht sogleich beschämt den Rückzug antreten, folgt die Aufforderung, die Beschwerde schriftlich vorzubringen, da man mit einer mündlichen nichts anfangen könne. |
|
|
Dem „Angebot“, die Beschwerde schriftlich einzureichen, treten die meisten Mieter dieser Wohnanlage nicht gerne näher. Sie sind in der Regel nicht sehr geübt darin, sich schriftlich mitzuteilen. Die Kombination dieser beiden Abwehrmaßnahmen erzielt oft die beabsichtigte Wirkung und der Beschwerdeführer zieht mit der erneuerten Erkenntnis von dannen, dass man da sowieso nichts machen könne. Im Laufe der Jahre erzog das Liegenschaftsamt mit solch einfachen Methoden, die auch mal gerne durch subtile Repressionen erweitert werden, die meisten Mieter dieser Wohnanlage dazu, sich alles gefallen zu lassen. „Man will ja keinen Ärger haben.“ |
|
|
|
|
|
Sollte dennoch jemand das „Angebot“ aufgreifen, schriftlich vorzutragen, werden selbst bei Vorlage von substanziierten Nachweisen von Missständen - etwa umfangreiche chronologische Fotoserien - die nachgewiesenen Missstände weiterhin bestritten; wenn es denn sein muss bis vor dieses Amtsgericht. Dies zeigt in vollendeter Deutlichkeit die vorliegende Klageerwiderung, die nicht in einem einzigen Punkt Missstände eingesteht. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Seite 4 von 41 des Schreibens von Andreas Chowanetz
vom 21.01.2020 |
|
|
|
|
|
Diese verschlossene, fast schon feindlich anmutende Verweigerungshaltung musste von mir quer durch manche Hierarchien der Stadtverwaltung bis hin zur Bürgermeisterin, ja bis in weite Teile des Stadtrats hinein immer und immer wieder erlebt werden. Mein Widerstand gegen dieses mir fremde Verhalten wuchs sich langsam zu dem für Außenstehende sicher skurril wirkenden Ausmaß von heute aus. |
|
|
|
|
|
Stellungnahme zu III.
|
|
|
|
|
|
Die Behauptung der Beklagten, dass substanziierte Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung nicht innerhalb der Frist von §556 Abs. 3 S. 5 BGB mitgeteilt wurden, erklärt sich aus den Umstand, dass ich erst im Oktober 2019 verlangte Unterlagen zu den in der Betriebskostenabrechnungen 2016 und 2017 erhielt. Wie von mir in der Klage ausgeführt, erhielt ich diese oftmals erbetenen und immer wieder verweigerten Unterlagen erst, nachdem ich mich um Hilfe an das Bayerische Verwaltungsgericht München gewandt hatte. |
|
|
|
|
|
|
Beweis: |
|
Vorlage von Unterlagen des Rechtsstreits vor dem BVG im Bestreitungsfall |
|
|
|
|
|
|
Zu III. 1.
|
|
|
|
|
|
Die Beklagte trägt vor, dass ihr nicht klar sei, wie ich feststellen konnte, dass die Firma J im Jahr 2016 insgesamt nur 32 Stunden und 15 Minuten tätig geworden ist. Es sei schon einmal nicht klar, so die Beklagte weiter, wann der Hausmeister tatsächlich im Anwesen gearbeitet hat. Oben erklärte ich bereits kurz, dass ich nicht nur alle Begebenheiten, die mir als Belege der Missstände geeignet erschienen per Fotos und zeitnahe Notizen festgehalten hatte, sondern auch von mir festgestellte Tätigkeiten der Hausmeisterfirma hier in der Wohnanlage. Dadurch entstanden Fotoserien, die sichtbar werden lassen, wann der Hausmeister was oder was nicht erledigt hatte. Hinzu kamen persönliche Beobachtungen, die ich mir zeitnah notierte. |
|
|
|
|
|
Ein Umstand, der mir die Arbeit nicht unwesentlich erleichterte, ist die Tatsache, dass die Firma J mit wenigen Ausnahmen ihre Aufgabe darin sah, die Müllbehälter zur Sammelstelle an der Straße und zurück zu bringen und andere Pflichten andauernd vernachlässigte. Dies war uns Mietern bereits kurz nach der Arbeitsaufnahme im Jahr 2006 aufgefallen und führte schon ab da immer wieder zu zahlreichen Beschwerden von diversen Mietern bei der Stadtverwaltung. Da der Schwerpunkt der Arbeit der Firma J , eben das Handling der Müllbehälter, sich jedes Jahr wiederholt, konnte (auch das beschrieb ich oben bereits kurz) ein großer Teil ihrer Tätigkeit recht genau aus Zeiterfassungsdaten der Zeitraffer-Videos des Folgejahres 2017 generiert werden. |
|
|
|
|
|
Die Behauptung der Beklagten auf Seite 4 oben, der Hausmeister hätte im Schnitt 16 1/3 Stunden pro Monat im Anwesen gearbeitet, ist äußerst dreist und wird mit Nachdruck (!) bestritten. Mit welchen angeblichen Tätigkeiten soll denn diese Stundenanzahl zusammengekommen sein? Arbeiten in diesem Umfang hätten ja in irgendeiner Form ordnende Spuren hinterlassen müssen. Auf den vorhandenen Fotoserien lassen sich keine solcher Spuren ausmachen, die über die von mir in der Klage beschriebenen und unter Beweis gestellten Arbeiten hinausreichen. Die vorhandenen Fotoserien und meine Beobachtungen mit den zeitnah angefertigten Notizen schließen Hausmeisterarbeiten in diesem Umfang aus! |
|
|
|
|
|
|
Beweis: |
|
Vorlage sämtlicher Fotos und Notizen des Jahres 2016 |
|
|
|
|
|
|
Die Behauptung der Beklagten, dass die marktübliche Bezahlung eines Hausmeisters bei mindestens 35,00 € bis 40,00 € liegen würde, ist unzutreffend. Von mir im Jahr 2016 durchgeführte weitreichende Recherchen bei Hausverwaltungsfirmen und Hausmeisterfirmen im Landkreis ergaben die in der Klage angegebenen und unter Beweis gestellten Stundensätze von 30,00 € Netto für den Hausmeister und |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Seite 5 von 41 des Schreibens von Andreas Chowanetz
vom 21.01.2020 |
|
|
|
|
|
20 € Netto für einen Helfer. Bevor ich im Herbst diesen Jahres die Klage vorbereitete, wiederholte ich die Recherchen. Die Stundensätze haben sich die letzten Jahre nicht erhöht. Diese Recherche-Ergebnisse wurden mir vom Mieterverein bestätigt, der auch hier im Landkreis diesbezüglich über Erfahrung verfügt. |
|
|
|
|
|
Die Behauptung der Beklagten auf Seite 4, Absatz 5, dass von einem Hausmeister auch bei Vereinbarung eines Stundensatzes nach konkretem Aufwand eine minutengenaue Abrechnung nicht vereinbart werden würde, ist eine mögliche Vorgehensweise. |
|
|
|
|
|
Bei allen Varianten einer Vertragsgestaltung läuft es jedoch immer wieder auf die eine entscheidende Frage hinaus: In welcher Beziehung steht die erfolgte Bezahlung zur erbrachten Leistung? Beispielsweise ist das Verhältnis von rund 7500 € für 32 Stunden und 15 Minuten Arbeit im Jahr 2016 bei einer Hausmeisterfirma nicht marktgerecht. Darüber wird es wohl nicht möglich sein zu streiten. Da die Höhe der Bezahlung der Firma J unstrittig ist, gilt es nun, sich die erbrachte Leistung anzusehen. |
|
|
|
|
|
Der Zeitaufwand der erbrachten Leistung von rund 33 Stunden im Jahr 2016 ist sorgfältig ermittelt und nachvollziehbar dokumentiert. Die zeitliche Erfassung einer Tätigkeit durch irgendwelche Zeitpauschalen ersetzen zu wollen, ist der Versuch den tatsächlichen Arbeitsaufwand verschleiern zu wollen, um ein mehrfaches Verrechnen der gleichen Arbeitszeit zu ermöglichen. |
|
|
|
|
|
Die Beklagte bezieht sich in einem Beispiel - ebenfalls auf Seite 4, Absatz 5 - auf Monatsberichte für das Jahr 2016 und weiter auf das Herausstellen von Mülltonnen. Dabei echauffiert sie sich über die angegebene einminütige Arbeitszeit. Allerdings nennt die Beklagte kein Datum, welchen Vorgang sie konkret anspricht. |
|
|
|
|
|
Der erste Eintrag eines sehr kurzen Schiebens der Papier-Container zur Straße findet sich im Bericht „Tätigkeiten Hausmeister 2016“ (K5) auf Seite 4. Position 2a vom 02.03.2016. |
|
|
|
|
|
Die aufgewendeten Zeiten rekonstruierte ich mit der Hilfe der Videoaufzeichnung vom 01.03.2017, also dem gleichen Zeitraum des Folgejahres. Der Timecode des Videos belegt das Schieben der zwei Papier-Container zur Straße in der Zeit von 11:57:40 bis 11:59:10, was die Zeitspanne von 90 Sekunden oder 1 Minute und 30 Sekunden ausmacht. Eine Kopie des Videos-Cuts findet sich auf dem mit diesem Schriftsatz mitgelieferten Datenträger. |
|
|
|
|
|
|
Beweis: |
|
Video „170301 Papier raus 1 Mann 1-30.mp4“ |
(Anlage K10) |
|
|
|
|
|
|
Zu beachten ist, dass in dem Video nur ein Mann die beiden Papier-Container nacheinander zur Straße schiebt. Da aber im März 2016 sich zwei Mann die gleiche Tätigkeit teilten, teilte ich die verrechnete Zeit gleichfalls. Allerdings rundete ich die Zeiten zugunsten der Firma J auf insgesamt 2 Minuten auf. |
|
|
|
|
|
Es liegt auf der Hand, dass Routinetätigkeiten wie das Schieben von Müllbehältern an gleicher Stelle von der gleichen Firma zur gleichen Jahreszeit vergleichbaren Arbeitsaufwand verursacht. Aus diesen Daten des Folgejahrs den Zeitaufwand für das Vorgängerjahr zu generieren ist brauchbar und in der Betriebswirtschaft eine gängige Arbeitsmethode. Die Brauchbarkeit ergibt sich umso mehr, wenn mit Sorgfalt vorgegangen wird, um die ich mich bemühte. Dieses Bemühen wird bei diesem Beispiel sichtbar. |
|
|
|
|
|
Zugegebenermaßen ist der Zeitaufwand, Mülltonnen zur Straße zu schieben, nicht besonders hoch. Dass jedoch ein Hausmeister bei einem Stundensatz von 30 € für die Minute nur 0,50 € abrechnen kann, mag für die Beklagte „unsinnig“ sein, wie sie glaubt, vortragen zu müssen, ist jedoch nicht streitgegenständlich, sondern eine sozialpolitische Frage. Bei dem von mir errechneten markt- |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Seite 6 von 41 des Schreibens von Andreas Chowanetz
vom 21.01.2020 |
|
|
|
|
|
üblichen Gegenwert für die Monatspauschale von etwa 16 Stunden wären etwa 30 Minuten tägliche Arbeit in unserer Wohnanlage angebracht. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Grasmähen und Schneeräumen oder ähnliche periodische Arbeiten einen höheren Aufwand erfordern, so dass eine tägliche durchschnittliche Arbeit von rund 15 Minuten als realistisch angesehen werden kann. Da die Firma Jesse eine Vielzahl von Objekten betreute, hätte sie so reihum ihren Aufgaben gerecht werden und damit ein marktübliches Einkommen erzielen können (siehe auch hierzu „Berechnung des Fahrtkostenersatzes“ (K6). |
|
|
|
|
|
Gegen Ende des 5. Absatzes trägt die Beklagte folgendes vor: „Auch bei einer Vereinbarung eines Stundensatzes nach konkretem Aufwand würde also nicht eine minutengenaue Abrechnung, sondern in Form einer pauschalierte Abrechnung, z.B. in Zeiträumen von 10 Minuten oder 15 Minuten, abgerechnet werden“. Diese Abrechnungsweise wäre eine - wie die Beklagte ja selbst formuliert - pauschalierte Abrechnung. Die Beklagten unternimmt hier den zweiten Versuch, die zeitgenaue Erfassung einer Tätigkeit durch irgendwelche Zeitpauschalen ersetzen zu wollen. Wie oben bereits ausgeführt, soll damit nur der tatsächlichen Arbeitsaufwand verschleiert werden, um ein mehrfaches Verrechnen der gleichen Arbeitszeit zu ermöglichen. |
|
|
|
|
|
Zu den Behauptungen der Beklagten auf Seite 5 in den Absätzen 2 bis 6 nahm ich durch die obigen Ausführungen nach meinem Dafürhalten hinreichend Stellung, so dass ich im Sinne eines gestrafften Vortrags nicht eigens darauf eingehen werde. Sollte das Gericht es jedoch als zweckdienlich erachten, dass ich mich zum einen oder anderen Punkt erkläre, bitte ich um einen Hinweis. |
|
|
|
|
|
Zu III. 2.
|
|
|
|
|
|
Die Beklagte behauptet, der Hausmeister hätte durchschnittlich mindestens einmal in der Woche einen Kontrollgang durchgeführt. Dies würde sich auch aus seinen Aufzeichnungen für das Jahr 2017, im Wege einer Analogie für das Jahr 2016 ergeben. Mit Genugtuung nehme ich zur Kenntnis, dass die Beklagte ebenfalls der Auffassung ist, aus den Daten des Folgejahres Rückschlüsse auf das Vorgängerjahr ziehen zu können. Auf die hier angesprochenen Daten der Firma J aus dem Folgejahr 2017 werde ich weiter unten eingehen. |
|
|
|
|
|
Im Übrigen weise ich hier nochmals darauf hin, dass sich die Firma J vertraglich verpflichtet hatte, außer Samstag, Sonntag und an Feiertagen täglich Kontrollgänge durch die Wohnanlage durchzuführen. „Mindestens einmal in der Woche“ wie die Beklagte jetzt behauptet, wäre weniger als täglich und ist ein Eingeständnis einer Minderleistung. Die Firma J führte im Übrigen das gesamte Jahr 2016 nur die Kontrollgänge durch, die im Bericht „Tätigkeiten Hausmeister 2016“ (K5) aufgelistet sind. |
|
|
|
|
|
Angeblich, so behauptet die Beklagte, sei die Firma J mehrmals in der Woche im Anwesen unterwegs gewesen, z.B. beim Rein- oder Hinausstellen der Mülltonnen und habe bei Erledigung solcher Arbeiten gleichzeitig das Anwesen kontrolliert und Missstände sofort abgestellt. |
|
|
|
|
|
Diese Behauptungen haben mit der Wirklichkeit nichts gemein. Wie all die Jahre davor und dem Jahr danach ließ sich die Firma J wochenlang nur zum Hinaus- und Hineinschieben der Müllbehälter blicken. In der Regel fuhr sie vor, brachte die Müllbehälter zu Straße oder wieder rein, und fuhr wieder. Dabei hielt sie sich nur wenige Minuten hier auf und verließ sofort wieder das Anwesen. Sie ignorierte dabei Sperrmüll, wucherndes Unkraut, verdreckte Wege, verdreckte Gullys und andere Missstände wochen- ja monatelang so, wie ich es in der Klage umfassend beschrieben habe. Selten kam es vor, dass sie mit Ihrem Kommen andere Tätigkeiten - wie beispielsweise Grasmähen - verband. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Seite 7 von 41 des Schreibens von Andreas Chowanetz
vom 21.01.2020 |
|
|
|
|
|
Die Behauptung der Beklagten auf Seite 6 Absatz 2, die Firma J sei nicht verpflichtet, unerlaubte Sperrmülllagerungen von Mietern in der Wohnanlage zu entsorgen stimmt so nicht. In der von der Beklagten als B1 vorgelegten Anwesenheitsliste vom März 2017 schreibt die Firma J selbst für den 15.03.2017 von Sperrmüll. |
|
|
|
|
|
|
Beweis: |
|
Anwesenheitsliste Fa. J Monat März 2017 |
(als B 1 bereits vorgelegt) |
|
|
|
|
|
|
Dadurch steht fest, dass die Beklagte auch in diesem Punkt faktenwidrig vorgeträgt. Laut Vertrag hatte sich die Firma J dazu verpflichtet, in der Wohnanlage für einen einwandfreien Gesamtzustand zu sorgen (K1, Ziffer 1, 2. Halbsatz des Pflichtenhefts). Durch das wochen- und monatelange Liegenlassen von umfangreichen Sperrmülllagerungen verstieß sie fortgesetzt und anhaltend gegen diese Pflicht. Die Beklagte verschweigt, dass sie der Firma Jesse einen eigenen Schuppen auf dem Anwesen zur Verfügung gestellt hatte, um Sperrmülllagerungen kurzfristig und unbürokratisch aufräumen und diese bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse hierin zwischenlagern zu können. Diesen Sachverhalt erklärte mir Herr K vom Liegenschaftsamt ausdrücklich bei einem Telefonat, das aufgrund meiner Bewerbung für diesen damals leerstehenden Schuppen stattfand. |
|
|
|
|
|
Die in der Klageerwiderung behaupteten angeblichen Meldungen der Firma J an die Liegenschaftsverwaltung über herumliegenden Sperrmüll führte nach den Einlassungen der Beklagten dazu, dass sie sich um die Verursacher und die Entsorgung gekümmert habe. Dabei verschweigt die Beklagte, dass sie sich für diese Arbeiten wochen- ja monatelang Zeit ließ, in der die Wohnanlage verlottert aussah wie so oft die letzten Jahre. Wie untenstehende Abbildungen mit den Ziffern 2 und 3 und den eingeklinkten Aufnahmedaten belegen, lagen diese Holzteile über ein dreiviertel Jahr unbeachtet im westlichen Teil der Wohnanlage und waren hier von der Straße und vom gegenüberliegenden Kindergarten die ganze Zeit gut zu sehen. Wie immer gesellte sich anderer Sperrmüll in dieser Zeit dazu. |
|
|
|
|
|
 |
|
 |
|
|
|
| Abb.2: Diese Holzteile lagen hier seit Ende April 2016 unbeachtet im westlichen Teil der Wohnanlage ... |
|
Abb. 3: ... und lagen und lagen ... nachweislich unberührt bis Ende Februar 2017. Zusätzlicher Sperrmüll gesellte sich dazu |
|
|
|
|
|
|
Die eingeklinkten Aufnahmedaten sind den Originalbildern entnommen, und entsprechen den tatsächlichen Aufnahmedaten, deren Kopien ich auf beiliegendem Datenträger vorlege. |
|
|
|
|
|
|
Beweis: |
|
Kopie des Fotos „K011 Sperrmuell 160428_028.JPG“
Kopie des Fotos „K012 Sperrmuell 170224_049.JPG“ |
(Anlage K11)
(Anlage K12) |
|
|
|
|
|
|
Dass der Sperrmüll in den obigen Abbildungen 2 und 3 im Jahr 2016 keine Einzelfälle waren, zeigen Bilder in der Klage ebenso (Klage Seite 6, Abbildung 4), wie untenstehende Abbildungen mit den Ziffern 4 und 5, bei denen ebenfalls die eingeklinkten Aufnahmedaten belegen, dass dieser Sperrmüll von Ende Juli 2016 an hier auf dem Weg zu den Schuppen lag. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Seite 8 von 41 des Schreibens von Andreas Chowanetz
vom 21.01.2020 |
|
|
|
|
|
 |
|
 |
|
|
|
| Abb.4: Dieser Sperrmüll lag hier seit Ende Juli 2016 unbeachtet am Weg zu den Schuppen ... |
|
Abb. 5: ... und lag und lag ... nachweislich unberührt bis Ende November 2016, bis ich ihn schließlich selbst entsorgte |
|
|
|
|
|
|
Mitte November brachte ich - nachdem der Sperrmüll hier dreieinhalb Monate unbeachtet von der Firma J und dem „aufsichtsführenden“ Liegenschaftsamt vor sich hingegammelt hatte, ein Schild mit der Ankündigung an, diesen Sperrmüll in zwei Wochen wegzubringen (siehe weißes Schild und roten Pfeil in Abbildung 5). Ende November 2016 entsorgte ich diesen Saustall schließlich persönlich. |
|
|
|
|
|
Die eingeklinkten Aufnahmedaten sind den Originalbildern entnommen, und entsprechen den tatsächlichen Aufnahmedaten, deren Kopien ich auf beiliegendem Datenträger vorlege. |
|
|
|
|
|
|
Beweise: |
|
Kopie des Fotos „K013 Sperrmuell 160728_051.JPG“
Kopie des Fotos „K014 Sperrmuell 161111_027 Aussch_ret.jpg“ |
(Anlage K13)
(Anlage K14) |
|
|
|
|
|
|
Die Beklagte bestreitet in Folge den von Anfang Januar 2016 bis Anfang März 2016 herumliegenden Mauskadaver. Die untenstehenden Abbildungen (auch von diesem Vorgang gibt es mehr Fotos) mit den dazugehörigen Aufnahmedaten belegt die Mär von den von ihr behaupteten Kontrollgängen sowohl des Hausmeisters als auch der „aufsichtsführenden“ Liegenschaftsverwaltung. Diese Kontrollgänge haben in Wahrheit nur sehr selten stattgefunden. |
|
|
|
|
|
 |
|
 |
|
|
|
| Abb. 6: Dieser Mauskadaver lag hier unbeachtet mehrere Monate nahe der Kellertreppe zum Hirschanger 7 |
|
Abb. 7: ... und lag und lag ... bis März 2016 |
|
|
|
|
|
|
Ich versichere, dass es sich um den gleichen Kadaver handelt. Er wurde - wie und durch wen auch immer - minimal bewegt, wodurch im rechten Bild ein anderer Bildhintergrund zu sehen ist. Die eingeklinkten Aufnahmedaten sind den Originalbildern entnommen, und entsprechen den tatsächlichen Aufnahmedaten, deren Kopien ich auf beiliegendem Datenträger vorlege. |
|
|
|
|
|
|
Beweise: |
|
Kopie des Fotos „K015 Mauskadaver 160102_041.JPG“
Kopie des Fotos „K016 Mauskadaver 160302_016.JPG“ |
(Anlage K15)
(Anlage K16) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Seite 9 von 41 des Schreibens von Andreas Chowanetz
vom 21.01.2020 |
|
|
|
|
|
Die Beklagte bestreitet, dass regelmäßig Verpackungsmüll im Restmüllcontainer entsorgt worden ist. Die Wohnanlage verfügt über zwei Restmüll-Container, die regelmäßig jahrein - jahraus größtenteils mit Verpackungsmüll befüllt werden, wie untenstehende Fotos belegen: |
|
|
|
|
|
 |
|
 |
|
|
|
| Abb.8: Die Restmüll-Container werden größtenteils mit mit Ver- packungsmüll befüllt ... |
|
Abb. 9: ... und zwar jahrein - jahraus wie dieses Foto belegt, das ein Jahr später aufgenommen wurde. |
|
|
|
|
|
|
Daran hat sich bis heute nichts geändert. Wie auch? Eine Mitarbeiterin des Abfallwirtschaftsverbands gestand mir auf meine Nachfrage, warum hier nicht von dieser Seite entsprechend der strafbewährten Abfallwirtschaftssatzung gegen diese anhaltenden Missstände vorgegangen wird, Folgendes: „Wir haben nichts gegen Verpackungsmüll, denn der brennt gut“. |
|
|
|
|
|
Die eingeklinkten Aufnahmedaten sind den Originalbildern entnommen, und entsprechen den tatsächlichen Aufnahmedaten, deren Kopien ich auf beiliegendem Datenträger vorlege. |
|
|
|
|
|
|
Beweise: |
|
Kopie des Fotos „K017 Muell 160405_032.JPG“
Kopie des Fotos „K018 Muell 170422_064.JPG“ |
(Anlage K17)
(Anlage K18) |
|
|
|
|
|
|
Die Behauptung der Beklagten, der Hausmeister hätte, wenn er einen solchen Missstand gesehen hat, abgestellt, indem er den Müll richtig getrennt hat, konnte ich in all den Jahren von 2006 bis 2017 nicht ein einziges Mal beobachten. Die Restmüllbehälter stehen regelmäßig mit Verpackungsmüll überfüllt und an der Abholstelle. |
|
|
|
|
|
Es trifft zu, dass defekte Glühbirnen nur ersetzt wurden, wenn Hausbewohnern in Eigenregie sich darum kümmerten - wie ich es in der Klage vortrug. Hat die Beklagte vergessen, dass ich diese Aufgabe jahrelang übernommen hatte, weil die Firma Jesse immer wieder ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen war? Hat die Beklagte auch vergessen, dass ich meine Auslagen zum Kauf der Glühbirnen von der Stadtkasse ersetzt bekam? Sollte hier ergänzender Sachvortrag hilfreich sein, so bitte ich das Gericht um einen Hinweis. |
|
|
|
|
|
Der von mir in der Klage beschrieben Vorfall auf Seite 8, Absatz 1 zu der verwahrlosten Kellertreppe hat genauso stattgefunden, wie ich ihn schilderte. Der Inhaber der Firma „Haus+Gartenservice M. J “, Herr Marcus J hatte meinen Hinweis auf die verwahrloste Kellertreppe mit der Begründung ignoriert, dass er - so wörtlich - „betriebswirtschaftlich denken“ müsse! |
|
|
|
|
|
|
Beweis: |
|
Eidesstattliche Versicherung vom 18.01.2020 |
(Anlage K19) |
|
|
|
|
|
|
Die Beklagte bestreitet auf Seite 7, Absatz 2 der Klageerwiderung, dass der Hausmeister die Müllbehälter kein einziges Mal gesäubert habe. Hiermit fordere ich die Beklagte auf, dem Gericht mitzutei- |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Seite 10 von 41 des Schreibens von Andreas Chowanetz
vom 21.01.2020 |
|
|
|
|
|
len, an welchen Tagen des Jahres 2016 die Müllbehälter gereinigt wurden. Selbst im Folgejahr 2017 wurden die Müllbehälter kein einziges Mal gereinigt, obwohl die Firma J da unter verstärkter Beobachtung stand, und die Nichtreinigung durch die vorhandenen 365 Zeitraffer-Tages-Videos beweisbar ist. Analog hierzu ist mein Vortrag hierzu in der Klage nachvollziehbar. |
|
|
|
|
|
 |
|
Weiter bestreitet die Beklagte, dass es sich bei dem Foto in der Klage auf Seite 8 in Abbildung 9 um eine Mülltonne des Anwesens handelt.
Das Foto in der Klage ist ein Bildausschitt des nebenstehenden Fotos, das am 03.10.2016 aufgenommen wurde. Die Biotonne stand an ihrem Platz am Zaun neben der zweiten Biotonne und den Papier-Containern in der Nähe der Schuppen. Auf diesem linksstehenden unbeschittenen Foto sind alle Umgebungsdetails zu erkennen.
|
|
|
| Abb.10: Die mit Ungeziefer befallene Biotonne |
|
|
|
|
|
|
|
|
Beweis: |
|
Kopie des Fotos „K020 Biotonne 161004_015.JPG“ |
(Anlage K20) |
|
|
|
|
|
|
Die Beklagte bestreitet des weiteren, dass ein Mieter, vor dessen Fenster die Müllbehälter wöchentlich auf die Leerung warteten, geklagt hätte, er könne an diesen Tagen seine Fenster nicht mehr öffnen. Das Bestreiten ist für mich nicht nachvollziehbar. Die Logik sagt, dass eine verdreckte Biotonne stinkt und Fliegen anzieht. |
|
|
|
|
|
Ich sprach letzte Woche mit diesem Mieter. Er bestätigte mir mit Nachdruck meine diesbezügliche Schilderung in der Klage. Gefragt, ob er mir das schriftlich bestätigen könne, gestand er mir, dass er nicht schreiben kann. Auch wolle er keinen Ärger mit Herrn K (der für die Wohnanlage zuständige Sachbearbeiter) bekommen. Wenn es wichtig sei, würde er jedoch vor jedermann den Sachverhalt bestätigen. Sollte das Gericht dieses Zeugnis als entscheidungserheblich erachten, so bitte ich um einen Hinweis, wie am Besten zu verfahren sei. |
|
|
|
|
|
Der Beklagten sei „auch völlig unklar“, so behauptet sie, was ich in der Klage auf Seite 9 im ersten Absatz meine, wenn ich feststelle, dass der Hausmeister seiner vertraglichen Pflicht nach Ziffer 4 des Pflichtenhefts (K1) „nur ungenügend“ nachgekommen sei? (Unkraut jäten) |
|
|
|
|
|
Das Adjektiv „ungenügend“ wurde von mir benutzt, da die Firma J das Unkraut - nachdem es wochenlang ungestört wachsen konnte, und den verlotterten Eindruck der Wohnanlage verstärkte, schließlich doch irgendwann geschnitten wurde, aber eben zu spät. Wenn beispielsweise in einer Hecke das Unkraut jahrelang nicht entfernt wird, sieht sie so aus, wie es in der Abbildung 10 der Klage festgehalten. Dieses Foto wurde am 03.10.2016 aufgenommen. |
|
|
|
|
|
|
Beweis: |
|
Kopie des Fotos „K021 Hecke 161003_011.JPG“ (Anlage K21) |
|
|
|
|
|
|
Dieses Foto der Hecke der Wohnanlage an der Schulstraße belegt, dass die Firma J diesen Punkt des Vertrags jahrelang missachtete. Nur so kann eine Hecke derart verkommen. |
|
|
|
|
|
Die Abbildung 11 daneben mit dem hochgewachsenem Unkraut wurde am 30.08.2016 aufgenommen. |
|
|
|
|
|
|
Beweis: |
|
Kopie des Fotos „K022 Unkraut 160830_029.JPG“ |
(Anlage K22) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Seite 11 von 41 des Schreibens von Andreas Chowanetz
vom 21.01.2020 |
|
|
|
|
|
Hier ist zu sehen, dass Unkraut selbst an solch exponierten Stellen der Wohnanlage wie ein Hauseingang so hoch wachsen konnte, weil es wochenlang auch hier ignoriert wurde. Mit dem Beispiel der Abbildung 35 (ein Jahr später am 24.07.2017) auf Seite 20 der Klage, wird nachgewiesen, dass die Firma J den Vertrag - was die Verpflichtung Unkraut zu entfernen - über die Jahre immer wieder ungenügend nachkam und eben nicht nur einmalig! |
|
|
|
|
|
Die Beklagte bestreitet, dass die Firma J ihrer vertraglichen Verpflichtung (Ziffer 4. Satz 5 des Pflichtenhefts (K1) zum Rasenmähen vernachlässigte. In der Klage belegt die Abbildung 12 auf Seite 9 das von den Mietern selbst gemähte Gras. Das gleiche Foto, das am 09.05.2016 aufgenommen wurde, stellte ich unten in Abbildung 11 ein. Im Hintergrund ist das lange ungeschnittene Gras zu sehen (siehe die 3 roten Pfeile). Zur Erinnerung: Die Mieter hatten bereits vor Jahren zur Selbsthilfe gegriffen, indem sie einen eigenen Rasenmäher angeschafft hatten. Immer wieder hatte zu hohes Gras die Nutzung der Wiesenfläche eingeschränkt. Auch 2016 wiederholte sich diese Situation. Die Firma J kam wie all die Jahre zu spät, wie im Hintergrund an der Länge des ungeschnittenen Grases zu erkennen ist (siehe rote Pfeile). |
|
|
|
|
|
|
Beweis: |
|
Kopie des Fotos „K023 Gras 160509_036_ret.jpg“ |
(Anlage K23) |
|
|
|
|
|
|
Da die Höhe des ungeschnittenen Grases in diesem Foto (K23) nicht so gut zu erkennen ist, stelle ich in Abbildung 11a ein weiteres Foto dieser Szene ein, das aus einer anderen Perspektive aufgenommen wurde. Rechts hinten ist wieder der Bereich der Wiese zu sehen, den die Mieter selbst gemäht hatten (siehe die beiden roten Pfeile). In diesem Foto, das auch am 09.05.2016 aufgenommen wurde, wird deutlich, wie hoch das Gras zu diesem Zeitpunkt gewachsen war. Es wird auch verständlich, dass eine solche Grashöhe die Nutzung der Wiese einschränkte und die Mieter deshalb zur Selbsthilfe gegriffen haben. |
|
|
|
|
|
|
Beweis: |
|
Kopie des Fotos „K023_1 Gras 160509_047_ret.JPG“ |
(Anlage K23_1) |
|
|
|
|
|
|
 |
|
 |
|
|
|
| Abb. 11: Im Vordergrund das von Mietern in Eigenregie gemähte Gras zu sehen. Im Hintergrund das lange ungeschnittene Gras (siehe die 3 roten Pfeile) |
|
Abb. 11a: Aus einer anderen Perspektive: Hinten wieder die von den Mietern in Eigenregie gemähte Wiese (siehe die 2 roten Pfeile) und im Vordergrund die Länge des ungeschnittenen Grases |
|
|
|
|
|
|
Das „aufsichtsführende“ Liegenschaftsamt hat es nicht nur versäumt, gegen diesen erwiesenen Missstand vorzugehen, sondern glaubt bis heute, diesen bis vor dieses Gericht abstreiten zu müssen. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Seite 12 von 41 des Schreibens von Andreas Chowanetz
vom 21.01.2020 |
|
|
|
|
|
Die Beklagte streitet auch ab, dass der Hausmeister Schnittgut nur sehr schlampig entfernt und einfach der Verrottung überlassen hatte. Wie in der Klage vorgetragen und mit Fotos belegt, wurde Schnittgut tatsächlich nur sehr schlampig entfernt, oder auch einfach der Verrottung überlassen. Damit kam die Firma J wiederholt ihrer vertraglichen Verpflichtung, das anfallende Schnittgut zu entsorgen, nicht nach (Ziffer 4, Satz 5 des Pflichtenhefts (K1). Das nicht entfernte Schnittgut, das in der unten stehenden Abbildung 12 zu sehen ist, wurde am 21.04.2016 um 19:49 Uhr aufgenommen. |
|
|
|
|
|
|
Beweis: |
|
Kopie des Fotos „K024 Schnittgut 160421_044.JPG“ |
(Anlage K24) |
|
|
|
|
|
|
Die Firma J kümmerte sich nicht mehr darum. Es verrottete hier, wie in Abbildung 13 zu sehen ist. Dieses Foto wurde am 28.04.2016 um 14:06 Uhr aufgenommen. |
|
|
|
|
|
|
Beweis: |
|
Kopie des Fotos „K025 Verrottung 160510_052.JPG“ |
(Anlage K25) |
|
|
|
|
|
|
 |
|
 |
|
|
|
| Abb.12: Schnittgut wurde von der Firma Jesse einfach liegengelassen ... |
|
Abb. 13: ... und der Verrottung überlassen |
|
|
|
|
|
|
Die Beklagte bestreitet in der Klageerwiderung auch die immer wieder für lange Zeit herumliegenden Papiere und den sich hierdurch verstärkenden ungepflegten Gesamteindruck des Anwesens. Die zahlreichen herumliegenden Papiere an verschiedenen Stellen der Wohnanlage in den Abbildungen 16 und 17 der Klage belegen, dass sie hier in einem längere Zeitraum angesammelt haben. Solch eine Ansammlung entsteht nicht in ein paar Tagen. Wochenlang kam der Hausmeister auch in diesem Punkt seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, wie die beiden Fotos belegen, die am 02.01.2016 und am 02.03.2016 aufgenommen wurden. |
|
|
|
|
|
|
Beweis: |
|
Kopie des Fotos „K026 Papier 160102_007.JPG“
und des Fotos „K027 Papiere 160302_032.JPG“ |
(Anlage K26)
(Anlage K27) |
|
|
|
|
|
|
Die Beklagte behauptet Kontrollen durch die Beklagte, die nicht stattgefunden haben. Sie bestreitet permanent verdreckte Wege, die die beiden Fotos in den Abbildungen 18 und 19 der Klage belegen, die am 04.01.2016 und am 9.05.2016 aufgenommen wurden. |
|
|
|
|
|
|
Beweise: |
|
Kopien der Fotos „K028 Weg 160401_050.JPG“
und „K029 Weg 160509_047.JPG“ (Anlage K29) |
(Anlage K28)
(Anlage K29) |
|
|
|
|
|
|
Die Beklagte fordert mich auf Seite 9 oben im Stile einer Feudalherrin auf, nach 25 Jahren, die ich hier wohne, auszuziehen wenn mir was nicht passt, anstatt auf meine berechtigten Klagen einzugehen. Sie fordert mich auf auszuziehen, wohl wissend, dass ich das aufgrund meiner finanziellen Ver- |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Seite 13 von 41 des Schreibens von Andreas Chowanetz
vom 21.01.2020 |
|
|
|
|
|
hältnisse, meines angeschlagenen Gesundheitszustands und nicht zuletzt wegen des außer Kontrolle geratenen Wohnungsmarkts nicht kann. Wie eine solche Aufforderung auf mich wirkt, kann und will ich nicht in Worte fassen. Angenehm ist die Situation nicht! |
|
|
|
|
|
Die Beklagte bestreitet, die verdreckten Gullys. Das Foto in Abbildung 20 der Klage zeigt einen solchen verdreckten Gully, der am 29.07.2016 fotografiert wurde. Es ist klar ersichtlich, dass die Aufnahmekapazität durch die pflichtwidrige Unterlassung der Reinigung beeinträchtigt ist. |
|
|
|
|
|
|
Beweis: |
|
Kopie des Fotos „K030 Gully 160729_001-002.jpg“ |
(Anlage K30) |
|
|
|
|
|
|
Die Beklagte bestreitet, dass die Firma J außer dem nordöstlichen Fallrohr des Gebäudes Hirschanger 9a die Siebe entfernt hatte. Das bezeichnete Fallrohr, bei dem das Sieb belassen worden war, wurde nicht mehr gewartet. Dadurch verstopfte es und das Regenwasser konnte nicht mehr abfließen. Wie das am 26.7.2016 aufgenommenen Foto in Abbildung 22 der Klage zeigt, wurde das Regenwasser seitlich herausgedrückt. |
|
|
|
|
|
|
Beweis: |
|
Kopie des Fotos „K031 Regen 160726_012_ret.jpg“ |
(Anlage K31) |
|
|
|
|
|
|
Die Beklagte behauptet, dass bei der Untersuchung festgestellt wurde, dass der Kanal in der Straße vollkommen verstopft war und versucht hier den falschen Eindruck zu erzeugen, die Ursachen der massenhaften Ablagerungen hätten sich außerhalb des Verantwortungsbereichs der Beklagten befunden. Die Untersuchungen und Reinigungsarbeiten wurden jedoch von der Beklagten für den Bereich der Wohnanlage in Auftrag gegeben und nicht für die Straße, die vom Abwasserverband betreut wird. Diese Untersuchung wurde erst nach der zweiten Überschwemmung im Folgejahr in Auftrag gegeben und auch erst, nachdem ich beim Abwasserverband um Hilfe nachgesucht hatte und man mir dort versichert hatte, dass die Beklagte zur Instandhaltung des in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Abwassersystems verpflichtet ist und notfalls dazu auch gezwungen werden kann. Fest steht, dass 1,5 Tonnen Räumgut aus dem Abwassersystem der Wohnanlage entfernt wurde, was ich unter Beweis gestellt habe. Der vernachlässigte Kehrdienst der Firma J hat die Wege nicht ausreichend vom Schmutz befreit, was ich ebenfalls unter Beweis gestellt habe. Dieser Schmutz sammelte sich in den Gullys an, was ich ebenfalls unter Beweis gestellt habe. Die Gullys wurden pflichtwidrig nicht regelmäßig gereinigt, was ich auch unter Beweis gestellt habe. Es ist eine Frage der Logik, dass sich dieser nicht entsorgte Schmutz einen Weg ins Abwassersystem gebahnt hat und mit ursächlich für die Verstopfungen ist, die zur Überschwemmungen führten! Es soll nicht verschwiegen werden, dass die Beklagte mir den Einblick in das Gutachten der Firma Benedikt erst verweigerte, da es mich angeblich nichts angehen würde. Erst mit gerichtlicher Hilfe erhielt ich Einblick. |
|
|
|
|
|
Die Beklagte bestreitet, dass die Firma J ihre Pflichten beim Winterdienst verletzt hat. Die beiden Fotos in den Abbildungen 24 und 25 der Klage sind am Dienstag, den 01.03.2016 um 12:04 entstanden. An einem Werktag arbeiten die meisten Mieter dieser Wohnanlage und nur wenige halten sich tagsüber hier auf. Dennoch sind zahlreiche Fußspuren zu erkennen. Daraus lässt sich schließen, dass der Schnee hier bereit lange lag. |
|
|
|
|
|
|
Beweis: |
|
Kopie des Fotos „K032 Schnee 160301_051.JPG“
Kopie des Fotos „K033 Schnee 160301_052.JPG“ |
(Anlage K32)
(Anlage K33) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Seite 14 von 41 des Schreibens von Andreas Chowanetz
vom 21.01.2020 |
|
|
|
|
|
Stellungnahme zu IV.
|
|
|
|
|
|
Es ist angebracht, folgende Hintergrundinformation vorauszuschicken: |
|
|
|
|
|
Nachdem meine Beschwerden der letzten Jahre trotz immer dichterer Beweisvorlagen an die Liegenschaftsverwaltung und zuletzt an die 1. Bürgermeisterin wenig Wirkung gezeigt hatten, begann ich zum einen meine Dokumentation zu intensivieren wie dargelegt und zum anderen verfasste ich ab Januar 2017 sehr genaue monatliche Berichte über die anhaltenden Missstände in der Wohnanlage mit zahlreichen Fotos, monatlichen Vergleichen der Leistung/Bezahlung/J mit marktüblichen Gepflogenheiten bis hin zu Auszügen der weiterhin stattfindenden Pflichtverletzungen. Diese Berichte sandte ich für das Jahr 2017 zwölfmal mit Zustellungsnachweis monatlich an die 1. Bürgermeisterin und jeden einzelnen Stadtrat, deren Aufgabe die Überwachung der Stadtverwaltung ist. |
|
|
|
|
|
|
Beweis: |
|
Bericht Januar 2017 zu den Hausmeisterarbeiten |
(Anlage K34) 14 Seiten |
|
|
|
|
|
|
Der Firma J sandte ich jeden Monat - ebenfalls mit Zustellungsnachweis - eine Tabelle mit den erfassten Arbeitszeiten und der Bitte, mir nicht erfasste Zeiten mit Datum und Zeitaufwand mitzuteilen, damit ich diese berücksichtigen könne. |
|
|
|
|
|
|
Beweis: |
|
Einschreiben an die Firma J vom 20.02.2017 |
(Anlage K35) 2 Seiten |
|
|
|
|
|
|
Die Firma Jesse hat das Einschreiben am 21.02.2017 erhalten. |
|
|
|
|
|
|
Beweis: |
|
Zustellungsrückschein vom 21.02.2017 |
(Anlage K36) |
|
|
|
|
|
|
Die Firma J hatte die Arbeitszeittabelle für Januar 2017 entgegengenommen. Bei den restlichen 11 wurde die Annahme der Einschreiben durch Herrn J verweigert und sie kamen mit diesem Vermerk zurück. Auch dieses Beispiel zeigt einmal mehr, dass die Firma J an eine konstruktiven Lösung nicht im Geringsten interessiert war. Für die Zeiterfassung Januar erhielt ich im Übrigen von Herrn J keinen Hinweis auf übersehene Arbeitszeiten. |
|
|
|
|
|
Ich gehe davon aus, dass die Beklagte mit der Firma J Rücksprache bezüglich der ihr zugesandten Monatsberichte hielt. Den Januar Bericht über den katastrophalen Winterdienst hatte ich der Beklagten am 01.03.2017 zugestellt. Alle weiteren 11 Monatsberichte folgten in kürzeren Abständen zum Monatsende (Bericht 2017/02 am 18.03, Bericht 2017/03 am 10.04.2017 usw). |
|
|
|
|
|
Am 21.04.2017 hatte eine Delegation des Stadtrats unter der Leitung der 1. Bürgermeisterin John, die Wohnanlage besichtigt. Im Anschluss daran fanden einige Korrekturen statt. Im Dezember 2017 wurde der Vertrag der Firma J nach 11 Jahren beendet. |
|
|
|
|
|
Die Firma J war offensichtlich im Voraus von der Besichtigung des Stadtrats in der Wohnanlage unterrichtet worden. Darauf weisen plötzlich einsetzende ungewöhnliche Aktivitäten der Firma J hin, die zusammengefasst im Bericht „Tätigkeiten des Hausmeisters 2017“ (K8) übersichtlich für den Monat April verfolgt werden können. So wurde beispielsweise am 13.04.2017 endlich der Sperrmüll im westlichen Teil der Wohnanlage entfernt. Er lag hier zum Teil seit fast einem Jahr (!?) völlig unbeachtet und vermehrte sich stetig, wie ich auf Seite 7 dieses Schriftsatzes unter Beweis gestellt habe. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Seite 15 von 41 des Schreibens von Andreas Chowanetz
vom 21.01.2020 |
|
|
|
|
|
Auch die Gullys wurden am 13.04.2017 erstmals gereinigt, und es wurde an diesem Tag erstmals aufgeräumt. Dieses kurzfristige Aufflackern korreliert ganz offensichtlich mit den durch meine an den Stadtrat gesandten ersten Monatsberichte über die Missstände. |
|
|
|
|
|
Aber bereits nach sehr kurzer Zeit setzte die Firma J die zahlreichen Vertragsverletzungen nahezu ungerührt fort, wie ich zeigen werde. Auch dies zeigt der Bericht „Tätigkeiten des Hausmeisters 2017“ (K8) in der Folgezeit recht übersichtlich! Herr J hielt sich vermutlich durch die Rückendeckung der Liegenschaftsverwaltung für unangreifbar. So ließ er es sich nicht nehmen, mich eines Tages sogar mit den Worten zu verhöhnen: „Tun´s nur schön fotografieren!“ Die von mir ermittelte Jahresarbeitszeit der Firma J erhöhte sich auch durch dieses Strohfeuer von knapp 33 Stunden im Jahr 2016 auf knapp 44 Stunden im Jahr 2017. Auffallend ist, dass zwei Wochen nach der Zustellung des Januar Berichts an die Beklagte Anfang März, der ja erstmals die geringen Arbeitszeiten des Herrn J im Einzelnen aufzeigte, Herr J mit den sogenannte „Stundenaufstellungen“ (B 1 bis B 8) startete, die unten noch untersucht werden. |
|
|
|
|
|
zu IV. 1. |
|
|
|
|
|
Die Beklagte stellt in Abrede, dass der Hausmeister im Jahr 2017 insgesamt lediglich 43 Stunden und 43 Minuten hier in der Wohnanlage tätig war. |
|
|
|
|
|
Auf Seite 2 habe ich nachvollziehbar beschrieben, welche Dokumente in welchem Umfang und mit welchen Eigenschaften zur Verfügung stehen. Wie dort bereits erklärt, konnte mit der Hilfe der 365 „Zeitraffer-Tages-Videos“ jede Sekunde für jeden Tag des Jahres festgehalten werden. |
|
|
|
|
|
|
Beweisangebot: |
|
Vorlage aller 365 Zeitraffer-Tages-Videos im Bestreitungsfall |
|
|
|
|
|
|
Die Auswertung dieser Zeitraffer-Tages-Videos mit den zahlreichen Fotos, Fotoserien und den täglichen Notizen ermöglichten eine zuverlässige zeitliche Bestandsaufnahme über die von der Firma J im Jahr 2017 hier in der Wohnanlage erbrachten Tätigkeiten. Sie ist dementsprechend in die Monatsberichte „Tätigkeiten Hausmeister 2017“ (K8) eingeflossen. |
|
|
|
|
|
Die Beklagte legte diesem Gericht mit der Klageerwiderung eine „Stundenaufstellung“ der Firma J für die Zeit vom 15.03.2017 bis zum 27.10.2017 vor (B 1 bis B 8). Diese Stundenaufstellung ist u.a. mit dem Zusatz „ohne Gewähr“ mit „Jesse“ unterschrieben (B 8). |
|
|
|
|
|
Ich beschäftige mich nun erstmals mit einem Beweis „ohne Gewähr“, den die Beklagte auf Seite 11, Absatz 4 jedoch nach dieser Einschränkung dahingehend zu gewichten versucht, indem sie die Angaben als „nur ungefähre Beträge“ aufzuweichen versucht und sie im gleichen Satz dahingehend quantifiziert, sie seien als „Mindestarbeitszeit zu verstehen“ (?!). |
|
|
|
|
|
Hiermit lege ich 18 Video-Cuts vor. Sie wurden aus den jeweiligen „Zeitraffer-Tages-Videos“ geschnitten und zeigen, in welch dreisten Umfang die Beklagte sich in ihrer Klageerwiderung von der Wirklichkeit entfernt hat und offensichtlich glaubt, sich auch vor diesem Gericht der Vorspiegelung falscher Tatsachen bedienen zu können: |
|
|
|
|
|
|
Beweis: |
|
18 Video-Cuts |
(Anlagen K37 bis K54) |
|
|
|
|
|
|
|
|