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| Amtsgericht Starnberg | ||
| Otto-Gassner-Straße 2 | ||
| 82319 Starnberg | ||
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Starnberg, den 02.03.2020
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| AZ: 2 C 1235/19 | ||
| Chowanetz Andreas, Hirschanger 7, 82319 Starnberg | ||
| - Kläger - | ||
| gegen | ||
| Stadt Starnberg, Vogelanger 2, 82319 Starnberg | ||
| - Beklagte | ||
| Bezugnehmend zum Beschluss des Amtsgerichts vom 24.01.2020, Ziffer 2.a) trage ich vor: | ||
| Bewirtschaftungskosten dürfen nur angesetzt werden, wenn sie bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV § 24 Bewirtschaftungskosten). Wie dem Gericht dargelegt und zahlreich unter Beweis gestellt, kam die Beklagte ihrer Verpflichtung einer ordentlichen Bewirtschaftung oft nicht nach. | ||
| Weder kontrollierte sie regelmäßig und ausreichend - entgegen ihrer Behauptung in der Klageerwiderung vom 23.12.2019, Seite 2 - die pauschal vergüteten Arbeiten der Firma J |
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| Die Beklagte bestreitet trotz dieser zahlreichen Hinweise wider bessern Wissens bis heute jedweden Vertragsbruch der Firma J |
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| Seite 2 von 5 des Schreibens von Andreas Chowanetz vom 02,03,2020 |
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| Durch das Unterlassen einer wirksamen Kontrolle der Leistungen der Hausmeisterfima J |
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| Da die Beklagte ihren Pflichten aus dem Mietverhältnis trotz nachgewiesener zahlreicher Hinweise auf Minderleistungen der Firma Jesse nicht nachkam, entstand uns Mietern durch die jahrelangen überhöhten Betriebskostenabrechnungen auch ein materieller Schaden, für den die Beklagte Ersatzpflichtig ist (§ 280 BGB). Meine Betriebskostenvorauszahlungen hatte ich im Übrigen für die Jahre 2016 und 2017 - wie bereits unter Beweis gestellt - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. | ||
| Bezugnehmend zum Beschluss des Amtsgerichts vom 24.01.2020, Ziffer 2.b) trage ich vor: | ||
| Mit Schreiben vom 03.02.2020 nannte ich die Namen und ladungsfähigen Adressen der beiden Zeugen zu der Vertragsverletzung der Firma J |
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| Bezugnehmend zum Beschluss des Amtsgerichts vom 24.01.2020, Ziffer 2.c) trage ich vor: | ||
| Die Beklagte selbst hat durch ihr jahrelanges nicht nachvollziehbares Bestreiten der ihr angezeigten fortgesetzten Vertragsbrüche der Firma J |
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| Mündliche Beschwerden über die Firma J |
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| Nachdem die mündlichen Mitteilungen zu keiner Abhilfe der fortgesetzten Vertragsverletzungen durch die Firma J |
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| In Folge versuchte ich in immer kürzeren Abständen mit immer genaueren und mit zahlreicheren Fotos versehenen Berichten die anhaltenden Übervorteilungen von uns Mietern zu belegen (siehe beispielsweise den 14-seitigen Bericht über „Winterdienst“ im Januar 2017 als K34 vorgelegt). Diese | ||
| Seite 3 von 5 des Schreibens von Andreas Chowanetz vom 02,03,2020 |
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| Bemühungen wurden vom verantwortlichen Liegenschaftsamt nicht etwa zum Anlass genommen, endlich die berechtigten Interessen der Mieter zu vertreten und ihre bisherige ungerechtfertigte Parteinahme für die Firma J |
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| Erst jetzt und nachdem meine Bemühungen um eine wertgleiche Gegenleistung für unsere Hausmeisterzahlungen mit diesen abermaligen ungerechtfertigten Zurückweisungen durch die Beklagte immer noch fortgeführt wurden, setzte ich zusätzlich zu den bisher verwendeten Notizen und Fotos die mir zur Verfügung stehenden Zeitraffer-Video-Technik ein. | ||
| Dabei achtete ich von Anfang an darauf, nur meine berechtigten Interessen zur Erlangung von Beweismitteln über die anhaltenden Vertragsverletzungen der Firma J |
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| Wie berechtigt es war, nach dem erfolglosen Berichten mit Fotos ergänzend auch die Zeitraffer-Video-Technik einzusetzen, zeigt der Verlauf dieses Gerichtsverfahrens in beeindruckender Klarheit. Nur durch den Einsatz dieser Technik und der Auswertung der Aufzeichnungen konnten die von der Beklagten lange vorbereiteten und mit beachtlicher Energie verfolgten Täuschungshandlungen aufgedeckt werden. | ||
| Spätestens mit Kenntnis der Monatsberichte ab Januar 2017 wusste die Beklagte und die Firma J |
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| Wie der weitere Verlauf zeigt, nutzte die Beklagte jedoch nicht die zusätzlich durch den Hausmeister erstellten Aufzeichnungen dazu, die offensichtlichen Diskrepanzen der beiden Dokumentationen zum Umfang des Arbeitsaufwands durch weitere Recherchen zu hinterfragen und zu überprüfen. Offensichtlich war die Beklagte an einer Aufklärung auch gar nicht interessiert und die von der Firma J |
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| Seite 4 von 5 des Schreibens von Andreas Chowanetz vom 02,03,2020 |
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| Die von der Firma J |
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| Die Beklagte legte diese auf ihre Veranlassung hin erstellten und unkontrolliert übernommenen Fälschungen nicht nur skrupellos dem Gericht vor, sondern versuchte sie in der Klageerwiderung auch noch dahingehend zu nutzen, zusätzliche Irrtümer zu erregen. So konstruierte sie beispielsweise damit eine angebliche durchschnittliche monatliche Arbeitszeit der Firma J |
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| Aber damit nicht genug! Sie interpretierte in der Klageerwiderung nun sogar die darin angegebenen gefälschten Arbeitszeiten als „Mindestarbeitszeiten“ und versuchte somit, zusätzliche Irrtümer zu erzeugen. All diese Machenschaften der Beklagten im Verbund mit der Firma J |
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| In meinem Schriftsatz vom 21.01.2020, Seite 16, wird beispielsweise in der Tabelle mit den vorgelegten Beweisen K37 bis K54 übersichtlich dargestellt, in welch unvorstellbarem Umfang die Firma J |
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| Dadurch, dass die Beklagte diese gefälschten „Stundenaufstellungen“ als B 1 bis B 8 diesem Gericht vorlegte, ohne sie vorher auf ihre Plausibilität hin zu prüfen, verstieß sie nach meiner Beurteilung gegen §138 ZPO und gegen § 263 STGB. Mein Antrag vom 21.01.2020 an dieses Gericht, diesen Vorwurf zu prüfen und zu Bescheiden blieb bis heute ohne Reaktion. | ||
| So wie das jahrelange destruktive Verhalten der Beklagten die Entscheidung zum Einsatz dieser Zeitraffer-Video-Technik am Anfang rechtfertigte, rechtfertigt gerade der Verlauf dieses Gerichtsverfahrens mit den zahlreichen Täuschungsversuchen der Beklagten im Verbund mit der Hausmeisterfirma J |
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| Abschließend noch Anmerkungen zum Datenschutz: Der Einsatz von Notizen, Fotos und der Zeitraffer-Video-Technik ist im vorliegenden Fall rechtmäßig, da diese Maßnahmen zur Wahrung berechtigter Interessen für konkrete Zwecke erforderlich waren und die Interessen oder Grundrechte davon etwaiger betroffener Personen nicht überwiegen. Beim Einsatz der Zeitraffer-Video-Technik wurde bereits bei der Auswahl der Hardware darauf geachtet, dass u.a. keine personenbeziehbare Bilder anfallen (können). Personen können dadurch weder am Gesicht, noch an ihren Bewegungen identifiziert werden. Dadurch ist gewährleistet, dass keine Persönlichkeitsrechte verletzt wurden. Die dabei entstanden Videoaufnahmen sind reine Übersichtsaufnahmen und es gab keinen Grund zu rechtlichen Einschränkungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz. Die Videos wurden ausschließlich dem legitimen Zweck zugeführt, für den sie erstellt wurden. |
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| Seite 5 von 5 des Schreibens von Andreas Chowanetz vom 02,03,2020 |
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| Bezugnehmend zum Beschluss des Amtsgerichts vom 24.01.2020, Ziffer 2.d) trage ich vor: | ||
| Der Hausmeister wurde für im Pflichtenheft (K1) festgehaltene Aufgaben bezahlt. Darin wird unter Ziffer 1 das Ziel festgeschrieben, dass für einen einwandfreien Gesamtzustand der Wohnanlage zu sorgen ist. Wenn nun, wie immer wieder vorgefallen und in diesem Rechtsstreit von mir zahlreich vorgetragen und unter Beweis gestellt, monatelang Sperrmüll ignoriert und liegengelassen wurde, verstößt dies gegen diese Zielsetzung und entspricht eben nicht einem einwandfreien Gesamtzustand. | ||
| Für das Erreichen dieser Zielsetzung ist die Beklagte gegenüber uns Mietern verantwortlich. Dabei konnte die Beklagten dieses wiederkehrende Problem mit der Hilfe der Firma J |
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| Im Übrigen wurde von mir hierzu im Schriftsatz vom vom 21.01.2020 auf den Seiten 7, 8, 21 und 22 u.a erklärt und unter Beweis gestellt, dass der Firma J |
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| Andreas Chowanetz | ||