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| Herrn Florian Schöfberger | ||
| Richter am Amtsgericht Starnberg | ||
| Otto-Gassner-Straße 2 | ||
| 82319 Starnberg | ||
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Starnberg, den 29.04.2020
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| Sehr geehrter Herr Schöfberger, | ||
| in meinem Schriftsatz vom 21.01.2020 an das Amtsgericht im Rechtsstreit Chowanetz gegen die Stadt Starnberg (Az.: 2 C 1235/19) beantragte ich die Prüfung durch dieses Gericht oder anderer etwaiger hierfür zuständiger staatlicher Stellen, ob sich die Beklagte mit der Vorlage der gefälschten Beweise B 1 bis B 8 des versuchten Prozessbetrugs schuldig gemacht hat. | ||
| Das Gericht wurde von mir gebeten, mir diesen Antrag zu bescheiden. | ||
| In meinem Schriftsatz vom 02.03.2020 in gleicher Sache bezog ich mich ausdrücklich noch einmal auf diesen Antrag, der bis zu diesem Zeitpunkt immer noch unbeantwortet geblieben war. Die von mir in diesem Schriftsatz vorgetragenen wesentlichen Punkte fasse ich hier noch einmal zusammen: | ||
| Die zuständige Liegenschaftsverwaltung der Stadt Starnberg hat die ihr jahrelang immer wieder angezeigten fortgesetzten Vertragsbrüche der von ihr für unsere Wohnanlage beauftragten Hausmeisterfirma Haus + Gartenservice J |
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| Soweit zur Vorgeschichte. | ||
| Gestützt eben auch auf Zeitraffer-Videos hatte ich Anfang 2017 damit begonnen, der Stadt Starnberg Monatsberichte mit detaillierten Stundenaufstellungen der Firma J |
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| Diese Monatsberichte beschrieben substanziiert die anhaltenden Vertragsverletzungen und die damit in Zusammenhang stehenden Übervorteilungen von uns Mietern. Die Reaktion der Beklagten bestand jedoch nicht etwa darin, nunmehr ihre anhaltende ungerechtfertigte Parteinahme zugunsten der | ||
| Seite 2 von 2 des Schreibens von Andreas Chowanetz vom 29.04.2020 |
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| Firma J |
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| Die von mir in den Monatsberichten 2017 vorgelegten Zeiterfassungen unterscheiden sich eklatant von denen der Firma J |
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| Nach einem Abgleich der von der Firma J |
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| Die Beklagte legte diese auf ihre Veranlassung hin erstellten Unterlagen nicht nur skrupellos dem Gericht als Beweise B 1 bis B 8 vor, sondern versuchte sie in der Klageerwiderung vom 23.12.2019 auch noch dahingehend zu nutzen, zusätzliche Irrtümer zu erregen. So konstruierte sie beispielsweise damit eine angebliche durchschnittliche monatliche Arbeitszeit der Firma Jesse von über 16 Stunden. In Wahrheit waren es im Jahr 2017 durchschnittlich nicht einmal 4 und im Jahr 2016 nicht einmal 3, wie ich vorgetragen und unter Beweis gestellt habe. | ||
| In meinem Schriftsatz vom 21.01.2020, Seite 16, wird beispielsweise in der Tabelle mit den vorgelegten Beweisen K37 bis K54 übersichtlich dargestellt, in welch unvorstellbarem Umfang die Beklagte glaubte, hier mit der klaren Absicht vortragen zu können, das Gericht zu täuschen. Eine 6-minütigen Arbeit zum Schieben von Müllbehältern zur Straße mutierte beispielsweise zu 60 Minuten. Diese Täuschungsversuche ziehen sich durch nahezu die gesamten „Stundenaufstellungen“. | ||
| Dadurch, dass die Beklagte diese „Stundenaufstellungen“ bei der Firma J |
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| Mein Antrag vom 21.01.2020 an dieses Gericht, diese Vorwürfe zu prüfen und zu bescheiden blieb bis heute ohne Reaktion. Wurde eine andere staatliche Stelle von meinem Antrag informiert? Wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet? | ||
| Mit freundlichen Grüßen | ||
| Andreas Chowanetz | ||