Beglaubigte Abschrift
Amtsgericht Starnberg
Az.: 2 C 1235/19
ln dem Rechtsstreit
Chowanetz Andreas, Hirschanger 7, 82319 Starnberg
-Kläger-
gegen
Stadt Starnberg, Vogelanger 2, 82319 Starnberg
- Beklagter -
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht Starnberg durch den Richter am Amtsgericht Schöfberger am
28.11.2019 folgenden
Beschluss
1.
Das Gericht bestimmt das Verfahren nach billigem Ermessen, da der Streitwert 600,- € nicht übersteigt, § 495 a ZPO.
2.
Es wird schriftlich verhandelt und entschieden. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt, sofern dies nicht ausdrücklich beantragt wird oder aus anderen Gründen nötig er­ scheint. Die ergehende Entscheidung wird den Parteien zugestellt.
3.
Die beklagte Partei hat auf die Klage und den PKH-Antrag innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung umfassend schriftlich zu erwidern, wenn sie sich verteidigen will. Sofern die beklagte Partei sich zu der Klage nicht äußert, wird bereits nach Ablauf dieser Frist durch Endurteil entschieden.
4.
Erhebt die Beklagtenpartei Einwendungen gegen die Klage, erhält die Klagepartei Gelegenheit zur Stellungnahme. Schriftsätze, die bis 07. 01. 2020 bei Gericht eingehen, werden bei der Entscheidung berücksichtigt, später eingehende nicht (§ 296a ZPO).
5.
Soweit das Klagevorbringen bestritten und eine davon abweichende Darstellung abgegeben wird, so haben beklagte und klagende Partei innerhalb der bestimmten Frist etwaigen Beweis anzutreten. Dies hat durch Vorlage von schriftlichen Aussagen von Zeugen oder durch Vorlage sonstiger Beweismittel (Urkunden o.ä.) zu erfolgen.
Die Aussage des Zeugen muss von diesem eigenhändig unterschrieben und darf nicht vorformuliert sein. Der Zeuge soll seine Aussagen mit eigenen Worten darlegen. Die Zeugen-
2 C 1235/19
- Seite 2 -
erklärung soll zusätzlich enthalten: Name, Vorname, Alter, Beruf, Anschrift und evtl. Verwandtschaft oder Schwägerschaft zu den Parteien.
Die Verpflichtung, die Beweise selbst vorzulegen, entfällt nur dann, wenn dies nicht möglich ist. Wenn ein Zeuge sich weigern sollte, eine schriftliche Aussage zu machen, so ist dies unter Angabe von Gründen innerhalb der gesetzten Frist mitzuteilen. Erfolgt dieser Hinweis nicht, so wird das Beweisangebot als zurückgenommen angesehen.
6. Die Erwiderung und die Beweise sollen 3-fach vorgelegt werden
7.
Verspätetes Vorbringen und verspäteter Beweisantritt können zurückgewiesen werden. Der Rechtsstreit kann allein wegen einer Fristversäumnis verloren werden.
8.
Hinweise:
gez.
Schöfberger
Richter am Amtsgericht
Für die Richtigkeit der Abschrift
Starnberg, 29.11.2019
M, JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig